Statuten

10. März 1995

Statutenrevisionen: 17.09.2004 / 17.09.2010 / 12.09.2012

 

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Art. 1.1

Unter der Bezeichnung "Spielgruppe WUNDERCHNÄUEL" besteht ein gemeinnütziger Verein gem. Art. 60ff ZGB mit Sitz in 5303 Würenlingen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 1.2

Der Verein bezweckt die spielerische und musische Beschäftigung von Kindern im Vorschulalter unter der Leitung eines/einer geeigneten Spielgruppenleiters/in. Die Gruppenstunden finden in einem vom Verein gemieteten oder dem Verein zur Verfügung gestellten Raum statt.

 

2. Mitgliedschaft

 

Art. 2.1

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

 

Art. 2.1.1

Die Aktivmitgliedschaft erwerben müssen alle Eltern/Erziehungsberechtigten, die eines oder mehrere ihrer Kinder zum Unter Artikel 1.2 erwähnten Zweck in der Spielgruppe anmelden. Der Beitritt erfolgt durch eine jährliche, nicht rückerstattbare Zahlung bei Eintritt eines Kindes in die Spielgruppe. Dieser Beitrag wird an der Generalversammlung festgelegt und gilt für beide Eltern/Erziehungsberechtigten für das laufende Kalenderjahr. Bei einem alleinerziehenden Elternteil/Erziehungsberechtigten reduziert sich der Betrag auf die Hälfte. Die Mitgliedschaft erlischt mit der schriftlichen Kündigung auf die nächste General-versammlung oder dem Ausschluss durch die General- oder Vereinsversammlung.

Art. 2.1.2 

Die Passivmitgliedschaft erwerben kann jede handlungsfähige Person. Der Beitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 2.1.3

Die Freimitgliedschaft erwerben alle, die als solche von der Generalversammlung gewählt werden. Die Spielgruppenleiter/innen, Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind Freimitglieder. Freimitglieder leisten keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 2.1.4

Die Ehrenmitgliedschaft erwerben alle, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und als solche von der Generalversammlung gewählt werden. Ehrenmitglieder leisten keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 2.1.5

Die General- oder Vereinsversammlung kann den Ausschluss von Vereinsmitgliedern mit dem absoluten Mehr beschliessen.

Art. 2.1.6 Nach Austritt des Kindes aus der Spielgruppe kann auf Wunsch die Mitgliedschaft im Verein bestehen bleiben. Ansonsten endet sie mit der nächsten Generalversammlung.

 

Art. 2.2

Die Organe des Vereins sind:

- Die Vereinsversammlung

- Der Vorstand

- Die Revisoren

 

3. Die General- und Vereinsversammlung

 

Art. 3.1

Die Generalversammlung findet einmal jährlich nach Kassenabschluss statt. Eine Vereinsversammlung wird auf Begehren von mindestens 1/3 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes durchgeführt.

Art. 3.2

Die Vereinsmitglieder sind zur General- oder Vereinsversammlung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladne. Die an den Versammlungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind in der Einladung im Einzelnen aufzuführen. Anträge auf Tagesordnungspunkte der Generalversammlung müssen dem Vorstand bis zum 30. Juni eingereicht werden.

Art. 3.3

Die General- und Vereinsversammlung haben folgende Kompetenzen:

- Wahl des Vorstandes / der Rechnungsrevisoren

- Abnahme Jahresrechnung / Jahresbericht

- Beschlussfassung über das Jahresbudget

- Änderung / Ergänzung der Statuten

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

- Auflösung Verein / Aufteilung Vereinsvermögen

- Wahl von Frei- und Ehrenmitgliedern

- Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Art. 3.4

Beschlüsse der General- und Vereinsversammlung werden durch ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Änderung der Statuten und für einen Beschluss betreffend Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern benötigt das absolute Mehr. 

 

4. Der Vorstand

 

Art. 4.1

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie benennen unter sich den Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und Beisitzer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er geniesst ein Vorrecht, bei der Belegung von freiwerdenden Spielgruppenplätzen durch eigene Kinder. Zu seinen Zusammenkünften können die Spielgruppen-Leiter/innen eingeladen werden.

Art. 4.2

Der Vorstand stellt den/die Spielgruppenleiter/in ein.

Art. 4.3

Gibt ein Vorstandsmitglied seine Funktion vorzeitig ab, so kann bis zur Neuwahl des Vorstandes eine freiwillige Person dessen Funktion übernehmen.

 

5. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5.1 

Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung des Verein und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie geniessen ein Vorrecht, bei der Belegung von freiwerdenden Spielgruppenplätzen durch eigene Kinder. 

 

6. Finanzierungsregelung

 

Art. 6.1 

die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Quartalszahlungen für die Spielgruppenkinder, Spenden und Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen zugunsten des Vereins. Die Beiträge für die Spielgruppenkinder werden jeweils vom Vorstand festgelegt.

Art. 6.2

Die Spielgruppe arbeitet nicht gewinnorientiert. Über die Vereinsrechnung werden die Mitglieder an der Generalversammlung anlässlich der Rechnungsablage orientiert.

Art. 6.3

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abzug aller zu leistender Zahlungen an die Vereinsmitlieder gleichmässig ausbezahlt und zwar an diejenigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins ordentliche Mitglieder des Vereins sind und ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben.

Art. 6.4

Für die Verbindlichkeiten des Vereinshaftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

7. Der/Die Spielgruppenleiter/in(nen)

 

Art. 7.1

Der/Die Spielgruppenleiter/in(nen) werden vom Vorstand angestellt. Es wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Art. 7.2

Der/Die Spielgruppenleiter/in(nen) tätigt (tätigen) im Einvernehmen mit dem Vorstand Neuanschaffungen von Spiel-, Bastel- und Lehrmaterialien sowie Inventar.

Art. 7.3

Der/Die Spielgruppenleiter/in(nen) ist (sind) über das Verhalten und die Tätigkeiten der Kinder in der Spielgruppe den Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber auskunftspflichtig. Er/Sie gewährt (gewähren) den Eltern/Erziehungsberechtigten jederzeit Besuchsrecht beim Spielgruppenbetrieb.

Art. 7.4

Für, aus welchen Gründen auch immer, bedingte Absetzen des/der Spielgruppenleiters/in(nen) bemüht sich der Vorstand um Aufrechterhaltung des Betriebs. Ist dies nicht möglich, so werden die Beiträge für diesen Zeitraum an die Eltern/Erziehungs-berechtigten zurückerstattet.

Art. 7.5

Über die Anwesenheit eines kranken Kindes in der Spielgruppe entscheidet der/die zuständige Spielgruppenleiter/in. Er/Sie entscheidet auch im Einvernehmen mit den Eltern/Erziehungsberechtigten über den Verbleib verhaltensauffälliger Kinder in der Spielgruppe. Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorstand nach Anhörung beider Seiten.

Art. 7.6

Den Spielgruppenleitern/innen steht pro Jahr ein Fortbildungsseminar zur. Über eine Kostenbeteiligung entscheidet der Vorstand.

Art. 7.7

Der/Die Spielgruppenleiter/in(nen) halten jährlich einen Elternabend ab.

Art. 7.8

Scheidet ein(e) Spielgruppenleiter/in aus, so wird gemäss dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag verfahren.

Art. 7.9

Spielmaterialien, die durch eine(n) Spielgruppenleiter/in oder durch Mitglieder des Vereins freiwillig erstellt werden und deren Materialwert durch den Verein finanziert wurde, bleiben auch nach deren Kündigung bzw. Ausscheiden Eigentum des Vereins.

 

8. Probezeit, Kündigungsfrist, Ferienregelung, Bezahlung

 

Art. 8.1

Die Probezeit für die neu aufzunehmenden Spielgruppenkinder beträgt einen Monat. Nach dieser Eingewöhnungszeit entscheiden die Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes sowie der/die zuständige(n) Spielgruppenleiter/in(nen) über den Verbleib des Kindes in der Spielgruppe.

Die Quartalsbeiträge für die Spielgruppenkinder sind im Voraus zu bezahlen - auch bei Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub des Kindes.

Art. 8.2

Die Kündigungsfrist für den Austritt/Mutation des Kindes aus allen Spielgruppen (Indoor und Wald) beträgt einen Monat. Gekündigt wird schriftlich an den Vorstand zum Letzten des ablaufenden Quartals.

1. Quartal: Sommerferien - Herbstferien

2. Quartal: Herbstferien bis Weihnachtsferien

3. Quartal: Weihnachtsferien - Frühlingsferien

4. Quartal: Frühlingsferien - Sommerferien

Art. 8.3

Die Spielgruppen bleiben während den Schulferien der Gemeinde Würenlingen geschlossen. Kinder, die während des Spielgruppenbetriebes in den Ferien verweilen, bleiben kostenpflichtig.

 

Würenlingen, 12.09.2012

 

Die Präsidentin       Claudia Wohlfarth

Die Aktuarin            Nadia Schneider

 

 


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